Sanierungspflicht bei Immobilienerwerb

Sanierungspflicht nach Immobilienerwerb - was steckt dahinter?

Nach dem Erwerb eines Ein- oder Zweifamilienhauses besteht für die neuen Eigentümer eine Sanierungspflicht nach GEG (Gebäudeenergiegesetz). Unter Erwerb fallen Kauf, Erbe oder auch Schenkung. Wenn Sanierungsbedarf besteht, z. B. bei älteren Häusern, müssen nach Erwerb innerhalb von 2 Jahren einige Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Dämmung der oberen Geschossdecke oder des Daches. Das kann zum Beispiel gut mit einem Ausbau des Dachbodens kombiniert werden (§ 47 GEG)
  • Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten Räumen (§ 71 GEG)
  • Modernisierung der Heizung (§ 72 GEG)

Bei der Modernisierung der Heizung müssen verschiedene Regeln und Fristen beachtet werden, abhängig von Baujahr und Art der Heizung. Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut worden sind und mit einem gasförmigen oder flüssigen Brennstoff betrieben werden, dürfen nicht mehr genutzt werden. Sind die Heizkessel nach 1991 eingebaut worden, müssen Sie nach 30 Jahren ausgetauscht werden.Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind Niedertemperatur- und Brennwertheizungen. 

Bei der Dämmung des Daches muss mit einem Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) unter 0,24 W/m²K ein bestimmter Dämmwert eingehalten werden. 

Auch für die Dämmung der Rohre gibt es Richtlinien und Vorgaben, die Sie vorher checken sollten. 

Für die Sanierung gibt es verschiedene Fördermittel, z. B. über die KFW oder die Förderbanken der Bundesländer wie der NRW- Bank oder der N-Bank in Niedersachsen. Einen Überblick über Fördermittel gibt es unter www.foerderdatenbank.de

Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind Häuser unter Denkmalschutz. Hier geht der Denkmalschutz vor. Beim Erwerb eines denkmalgeschützten Hauses sollten geplante Maßnahmen, z. B. Fenstertausch, vorab mit der Denkmalschutzbehörde der Kommune abgesprochen werden. #

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